§ 9 NotSanG - Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen § 10 NotSanG - Anrechnung von Fehlzeiten § 11 NotSanG - Verordnungsermächtigung § 12 NotSanG - Ausbildungsvertrag Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 … § 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen § 12 wird in 1 Vorschrift zitiert (1) 1 Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Dauer einer Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anrechnen. Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine an-dere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Dauer einer Ausbildung nach § 6 …
§ 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 …
§ 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen.
§ 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Dauer einer Ausbildung nach § 6 … Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen auf die Pflegeausbildung Entsprechend § 12 Pflegeberufegesetz ist es möglich, anderen Ausbildungen oder Teile solcher Ausbildungen im Umfang von bis zu zwei Dritteln auf die Dauer einer Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann anrechnen zu lassen. § 12 Pflegeberufsgesetz - Entwurf. Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Dauer einer Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anrechnen.